Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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12. Sozialpolitik
93.084 |
Berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz. |
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Revision von Artikel 33 |
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Loi sur la prévoyance
professionelle vieillesse, survivants et invalidité. |
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Révision de l'article 33 |
Botschaft: 20.10.1993 (BBl IV 241 / FF IV 253)
Ausgangslage
Artikel 33 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt im Sinne einer Einführungsbestimmung
die Mindestleistung für Versicherungsfälle, die innerhalb von neun Jahren seit
Inkrafttreten des Gesetzes, also bis Ende 1993 eintreten. Diese zeitliche Begrenzung auf
neun Jahre ist ein Versehen. Es ist nämlich nicht verständlich, weshalb - bei Annahme,
dass das BVG auf den 1. Januar 1995 revidiert sein wird - im zehnten Jahr, d.h. im Jahr
1994 keine Ergänzungsgutschriften mehr gewährt werden sollen. Diesem unhaltbaren Umstand
will der Gesetzesentwurf abhelfen, indem die bisherige Regelung bis zur Inkraftsetzung der
ersten ordentlichen BVG-Revision weitergeführt wird.
Verhandlungen
NR |
30.11.1993 |
AB 1993, 2113 |
SR |
06.12.1993 |
AB 1993, 905 |
NR / SR |
17.12.1993 |
Schlussabstimmungen (148:0 / 39:0) |
In beiden Räten wurde der Gesetzesrevision ohne
Wortmeldungen zugestimmt.
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